Gesetzentwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger

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Kurz bevor die Zeit dafür in dieser Legislaturperiode ohnehin abgelaufen wäre, hat die Bundesregierung nun einen Gesetzentwurf für das im Koalitionsvertrag zugesagte Leistungsschutzrecht für Presseverleger vorgelegt.

Wer den Gesetzentwurf wie ich als juristischer Laie durchliest, wird sich erst einmal fragen, wie nach so vielen Jahren der Diskussion ein so schlampig formulierter Gesetzentwurf herauskommen kann.

Höhepunkt ist der nach der Diskussion der letzten Monate hinzugefügte § 87g Absatz 4, der den Geltungsbereich auf bestimmte Zielgruppen einschränken soll:

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend. (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. August 2012)

Wer diese Sätze formuliert hat, weiß entweder selber nicht, worüber er (oder sie) redet, oder sie (oder er) hat den Text bewusst so formuliert, dass er für alle möglichen Interpretationen offen ist. Mit »Diensten …, die Inhalte entsprechend aufbereiten,« sollen wohl News-Aggregatoren gemeint sein, aber die Formulierung ist derart schwammig, dass sie der Phantasie kaum Grenzen setzt. Auf jeden Fall wird der Text, wenn er denn so verabschiedet wird, den Gerichten erst einmal viel Arbeit bescheren. Wenn ich Regierungsvertreter wie Günther Krings höre, ist das sogar beabsichtigt.

Aber kann es Sinn von Gesetzen sein, als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Gerichte und Anwälte bewusst unklare Formulierungen zu verwenden?

Wer ist eigentlich betroffen?

Interessant ist auch, dass – anders als im deutschen Urheberrecht sonst üblich – das Recht nicht dadurch eingeschränkt wird, dass bestimmte Nutzungsformen als Ausnahme zugelassen werden, sondern dass das Leistungsschutzrecht für Presseverlage überhaupt nur bestimmte Nutzungsformen, oder genauer: Nutzergruppen betrifft. Dass die Formulierung sich auf die Anbieter und nicht auf das Angebot bezieht, klingt für mich als juristischen Laien so, als wären Suchmaschinen-Anbieter wie Google oder Microsoft generell vom Leistungsschutzrecht betroffen – und eben nicht nur in ihren Suchmaschinen-Angeboten Google Websearch und Bing. Theoretisch müsste Google dann auch die Einträge auf blogger.com nach potentiellen Verletzungen des Leistungsschutzrechts überprüfen. Indirekt wären damit auch Blogger, die auf Googles Blog-Hostingdiensten bloggen, vom Leistungsschutzrecht betroffen.

Mag sein, dass diese Interpretation zu spitzfindig ist. Juristen wie Thomas Stadler gehen wie selbstverständlich davon aus, dass »gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen« natürlich nur im Hinblick auf ihr Suchmaschinen-Angebot erfasst sind, auch wenn das im Gesetzentwurf nicht explizit steht. Aber warum sollten Gerichte solche Interpretationsspielräume nicht nutzen?

Welche verlegerische Leistung wird eigentlich geschützt?

Was mir nach Jahren der Diskussion immer noch nicht klar ist: Welche verlegerische Leistung soll durch dieses Leistungsschutzrecht überhaupt geschützt werden? Natürlich leisten Presseverlage etwas, aber für ein spezielles Leistungsschutzrecht sollte doch klar definiert sein, welche verlegerische Leistung genau geschützt werden soll und wie sie sich von dem unterscheidet, was bereits durch das Urheberrecht geschützt ist. Das Einzige, was ich dazu im Gesetzentwurf gefunden habe, ist:

Das Leistungsschutzrecht schützt das Presseerzeugnis in seiner konkreten Festlegung und nicht die darin enthaltenen Schriftwerke sowie sonstige Elemente wie Graphiken, Lichtbilder oder Bewegtbilder.

Auch wenn das Wort »konkret« vorkommt: Die Formulierung »Presseerzeugnis in seiner konkreten Festlegung« ist alles andere als konkret.

Worum es bei dieser Frage geht, lässt sich sehr gut am Vergleich mit dem Urteil »Metall auf Metall« (Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) veranschaulichen, den der Gesetzentwurf bemüht. Tonaufnahmen stellen individuelle Leistungen dar, die sich eindeutig vom urheberrechtlich geschützten Musikstück der Aufnahme abheben: durch die speziellle Interpretation des Musikstücks, durch die Aufnahmetechnik und das Abmischen der verschiedenen Tonspuren. Aus diesem Grund lässt sich in diesem Fall auch gut bestimmen, was der kleinste noch zu schützende Teil einer Tonaufnahme ist, nämlich jedes Tondokument, das sich noch als Teil dieser speziellen Aufnahme identifizieren lässt. Und das können in der Tat sehr kleine Tonfetzen sein. Aber was wäre eine vergleichbar individuelle Leistung bei einem Presseerzeugnis? Das könnten Satz und Layout sein (wie etwa im britischen Copyright) oder vielleicht redaktionelle Leistungen wie Überschriften oder Teaser. Aber die Snippets, um die es angeblich geht, entsprechen nicht unbedingt dem Teaser. Und wer will ernsthaft, dass ein Hyperlink auf einen Presseartikel lizenzpflichtig wird, wenn dazu die Überschrift als Text verwendet wird?

Lex Google

Ich verstehe deshalb auch nicht, wie Befürworter des Leistungsschutzrechts für Presseverlage mit diesem Gesetzentwurf zufrieden sein können – es sei denn, es geht ihnen gar nicht um Rechtssicherheit, sondern vielmehr um die Verbreitung von Rechtsunsicherheit, wovon in der Regel die wirtschaftlich Mächtigen profitieren.

Die absurdeste Lobeshymne auf den Gesetzentwurf stammt von Reinhard Müller, der in seinem Leitartikel für die FAZ doch glatt behauptet, das Gesetz diene dazu, die Monopolmacht von Google zu brechen. Ich habe selten so einen Unsinn gelesen. Denn das Gesetz wird genau das Gegenteil bewirken, weil es die Eintrittsbarrieren in den Markt für Suchmaschinen und News-Aggregatoren drastisch erhöht. Diejenigen, die alternative Angebote zu Google aufbauen wollen, müssen dann nämlich erst einmal umständliche Lizenzverhandlungen führen, bevor sie überhaupt an den Start gehen können. Die großen Anbieter wie Google und Bing können sich mit ihrer Marktmacht dagegen erst einmal zurücklehnen, alle Anbieter aus dem Index werfen, die nicht durch eine Generallizenz die kostenfreie Nutzung in Suchmaschinen und News-Aggregatoren zulassen, und mit den anderen so lange verhandeln, bis diese klein beigeben. Für die bereits existierenden kleineren Anbieter wird das schon schwierig. Neue Angebote wird es erst einmal gar nicht geben.

Das neue Leistungsschutzrecht ist deshalb tatsächlich eine Lex Google – nur in ganz anderem Sinne, als von seinen Befürwortern erwartet. So unklar die Auswirkungen sind, die der nun vorgelegte Gesetzentwurf haben würde: Dass dadurch die Marktposition von Google vor potentiellen neuen Anbietern geschützt werden wird, dürfte klar sein.

Kultur des Teilens und Vernetzens

Das Leistungsschutzrecht wird die Monopolstellung von Google also erst einmal untermauern. Aber wahrscheinlich meint Reinhard Müller »Monopol« auch gar nicht im ökonomischen Sinne, sondern im Sinne von Definitionsmacht. Es geht darum, die Spielregeln im Internet zugunsten der Presseverleger zu verändern. Der Gesetzentwurf richtet sich gegen die Kultur des Teilens, auf die das World Wide Web, so wie es sich Tim Berners Lee ersonnen hat, aufbaut und auf der auch – trotz aller entgegengesetzten Entwicklungen der letzten Jahre – das Geschäftsmodell von Google basiert.

Schwerwiegender ist, dass dieses Gesetz der Idee des Netzes vollständig zuwiderläuft; dass hier versucht wird, analoge Vertriebsstrukturen in eine Welt zu implementieren, deren wichtigste Ideen Teilen und Vernetzen sind. Das freie Netz lebt davon, jederzeit auf andere verweisen zu können. Das Netz lebt vom Austausch von Gedanken, Ideen, Beiträgen. (Christian Jakubetz: Das Versagen heißt Leistungsschutzrecht. Cicero Online, 31. August 2012)

Das zentrale Element des World Wide Web ist der Hyperlink, mit dem sich Internetseiten untereinander verknüpfen lassen. Die Währung ist Aufmerksamkeit. Im Hintergrund stand dabei ursprünglich auch das der wissenschaftlichen Kultur und der Hacker-Ethik gemeinsame Prinzip, dass die Relevanz der Information selber zählt, nicht das Ansehen oder die Marktmacht der Person oder Institution, die sie herausgibt:

Beurteile einen Hacker nach dem, was er tut und nicht nach üblichen Kriterien wie Aussehen, Alter, Rasse, Geschlecht oder gesellschaftlicher Stellung. (CCC hackerethics)

Ein Effekt dieses Prinzip ist es, dass jeder noch so kleine Blogger auf den Ergebnislisten von Suchmaschinen und News-Aggregatoren ganz oben landen kann, wenn er nur oft genug zitiert wird.

Die meisten Online-Angebote der deutschen Tageszeiten setzen dagegen grundsätzlich keine Hyperlinks auf Internetseiten außerhalb ihres eigenen Angebots. Die Leserinnen und Leser sollen möglichst wenig Gelegenheit bekommen, das Webangebot zu verlassen. Im Idealfall sollen sie über die Startseite auf das Onlineangebot der Zeitung zugreifen und möglichst lange innerhalb dieses Angebots bleiben.

An die Stelle einer Kultur des Teilens und Vernetzens soll wieder ein klar definierter Markt treten – mit klar getrennten Anbietern, »abgeschotteten Inseln«, die jeweils nur mit sich selbst vernetzt sind. Anscheinend sehen einige Verfechter das geplante Leistungsschutzrecht als einen ersten Etappensieg in diese Richtung.

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Kategorien Urheberrecht